Bei offensichtlichen Preisirrtümern sind die Verträge IMO nichtig, nur haben die Barzahler das Glück, das denen wohl nicht mehr nachgelaufen werden kann.
Das hatte ich gemeint. Stand jedenfalls bis vor einigen Jahren, auch manchmal in den Schaufenster der Geschaefte, dass fuer verkehrt ausgezeichnete Ware keinen Anspruch darauf besteht.
Tja und da sind wie bei dem "offensichtlichem Irrtum". Hätte auch ein Sonderangebot oder eine Werbemaßnahme sein können (so 10.000 Stück für 1€ oder so).
Und noch immer gilt: Die AGB haben sich dem Gesetz unterzuordnen. Schade an sich.